Hauptinhalt

Welche Stoffe sind zulassungspflichtig?

Für besonders besorgniserregende Stoffe (»substances of very high concern« – SVHC-Stoffe) sieht die REACH-Verordnung ein Zulassungsverfahren vor:

Das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) wird regelmäßig erweitert.
In diesen Anhang werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 58 der Verordnung Stoffe aufgenommen, die langfristig schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt haben können. Hierzu gehören:

  • Stoffe, die die Kriterien erfüllen für die Einstufung als
    • krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
    • erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
    • fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).
  • Stoffe, die nach den Kriterien der REACH-Verordnung
    • persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sind,
    • sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind.
  • Stoffe, die wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, jedoch nicht oben genannten Gruppen zugeordnet werden können – zum Beispiel Stoffe mit endokrinen Eigenschaften.

Nach Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung darf ein Stoff nach einer festgeschriebenen Übergangszeit nicht mehr verwendet oder zur Verwendung in den Verkehr gebracht werden, ohne dass er für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen worden ist.

Kandidatenliste der ECHA

Vor der endgültigen Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung steht ein mehrstufiges Verfahren. Im ersten Schritt steht dabei die Identifizierung von Stoffen als besonders besorgniserregend und deren Aufnahme in die so genannte Kandidatenliste.

Die aktuelle Kandidatenliste (einschließlich der Support-Dokumente) finden Sie hier:

Rechte und Pflichten zu Stoffen der Kandidatenliste

  • Mit der Veröffentlichung der Kandidatenliste ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber es ergeben sich unter anderem Informationspflichten in der Lieferkette. Dem Abnehmer eines Erzeugnisses müssen, die dem Lieferanten vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. Zumindest muss der Name des betreffenden Stoffes angegeben werden. Die Pflicht gilt, soweit ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis vorliegt.
  • Verbraucher haben darüber hinaus das Recht, auf Nachfrage Informationen über diese Stoffe in Erzeugnissen von den Lieferanten zu erhalten. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.
zurück zum Seitenanfang