Wer ist von der REACH-Verordnung betroffen?
Vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung sind betroffen:
- Hersteller und Importeure von Stoffen als solche, Stoffen in Gemischen und in Erzeugnissen (als Hersteller vornehmlich die chemische Industrie, aber auch andere Branchen denkbar),
- nachgeschaltete Anwender von Stoffen als sogenannte Formulierer (Hersteller von Gemischen, wie Lacke, Farben, Textilhilfmittel u.s.w.),
- nachgeschaltete Anwender von Stoffen als Erzeugnishersteller (praktisch in jeder Branche denkbar).
Art und Umfang der Betroffenheit werden jedoch sehr unterschiedlich sein.
Als nachgeschaltete Anwender werden sich Ihre Pflichten konzentrieren auf:
- die Anwendung der empfohlenen Risikominderungsmaßnahmen,
- die Weiterleitung von Informationen an Kunden und Lieferanten,
- die Ausarbeitung eines Stoffsicherheitsberichtes, insbesondere bei einer nicht-bestimmungsgemäßen Anwendung von Stoffen.
Die REACH-Verordnung gilt nicht für:
- radioaktive Stoffe,
- nicht-isolierte Zwischenprodukte,
- Stoffe in zollamtlicher Überwachung,
- die Beförderung gefährlicher Stoffe und Gemische,
- Abfall
Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Vielzahl von Anwendungsgrenzen oder Ausnahmetatbeständen bei der Anwendung einzelner Vorschriften.
- die Registrierpflicht (nach Titel II) gilt erst für Stoffe ab einer Produktions- oder Importmenge von einer Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur.
- Die Titel II (Registrierung), V (nachgeschaltete Anwender), VI (Bewertung) und VII (Zulassung) gelten nicht für Stoffe in Human- und Tierarzneimitteln sowie in Lebens- und Futtermitteln.
- der Titel IV (Informationen in der Lieferkette) gilt nicht für bestimmte Gemische in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind (wie Human- oder Tierarzneimittel, Kosmetika, bestimmte Medizinprodukte, Lebensmittel, Futtermittel).
- Ausgenommen von Titel II, V, VI sind Stoffe die in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführt sind und Stoffe, die zurückgewonnen werden, soweit der ursprüngliche Stoff registriert gewesen ist.
- Teilweise ausgenommen von den allgemein Registrierpflichten nach Titel II, Kapitel 1 und ausgenommen von Titel VII sind standortinterne isolierte und transportierte isolierte Zwischenprodukte.
- Die Titel II und VI gelten nicht für Polymere.
- Während eines Zeitraums von fünf Jahren gelten für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung Ausnahmen von der allgemeinen Registrierungspflicht.