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Wer ist von der REACH-Verordnung betroffen?

Vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung sind betroffen:

  • Hersteller und Importeure von Stoffen als solche, Stoffen in Gemischen und in Erzeugnissen (als Hersteller vornehmlich die chemische Industrie, aber auch andere Branchen denkbar),
  • nachgeschaltete Anwender von Stoffen als sogenannte Formulierer (Hersteller von Gemischen, wie Lacke, Farben, Textilhilfmittel u.s.w.),
  • nachgeschaltete Anwender von Stoffen als Erzeugnishersteller (praktisch in jeder Branche denkbar).

Art und Umfang der Betroffenheit werden jedoch sehr unterschiedlich sein.

Als nachgeschaltete Anwender werden sich Ihre Pflichten konzentrieren auf:

  • die Anwendung der empfohlenen Risikominderungsmaßnahmen,
  • die Weiterleitung von Informationen an Kunden und Lieferanten,
  • die Ausarbeitung eines Stoffsicherheitsberichtes, insbesondere bei einer nicht-bestimmungsgemäßen Anwendung von Stoffen.

Die REACH-Verordnung gilt nicht für:

  • radioaktive Stoffe,
  • nicht-isolierte Zwischenprodukte,
  • Stoffe in zollamtlicher Überwachung,
  • die Beförderung gefährlicher Stoffe und Gemische,
  • Abfall

Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Vielzahl von Anwendungsgrenzen oder Ausnahmetatbeständen bei der Anwendung einzelner Vorschriften.

  • die Registrierpflicht (nach Titel II) gilt erst für Stoffe ab einer Produktions- oder Importmenge von einer Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur.
  • Die Titel II (Registrierung), V (nachgeschaltete Anwender), VI (Bewertung) und VII (Zulassung) gelten nicht für Stoffe in Human- und Tierarzneimitteln sowie in Lebens- und Futtermitteln.
  • der Titel IV (Informationen in der Lieferkette) gilt nicht für bestimmte Gemische in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind (wie Human- oder Tierarzneimittel, Kosmetika, bestimmte Medizinprodukte, Lebensmittel, Futtermittel).
  • Ausgenommen von Titel II, V, VI sind Stoffe die in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführt sind und Stoffe, die zurückgewonnen werden, soweit der ursprüngliche Stoff registriert gewesen ist.
  • Teilweise ausgenommen von den allgemein Registrierpflichten nach Titel II, Kapitel 1 und ausgenommen von Titel VII sind standortinterne isolierte und transportierte isolierte Zwischenprodukte.
  • Die Titel II und VI gelten nicht für Polymere.
  • Während eines Zeitraums von fünf Jahren gelten für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung Ausnahmen von der allgemeinen Registrierungspflicht.
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