Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und andere geregelte Stoffe
Einleitung
Chlor- und bromhaltige Verbindungen – wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone – sind Stoffe, die wesentlich zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht und zum Treibhauseffekt beitragen. Daher wurde deren Verwendung in Deutschland im Jahr 1991 mit der FCKW-Halon-Verbotsverordnung bis auf wenige Ausnahmen verboten. Die Verordnung wurde zum 1. Dezember 2006 aufgehoben und durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung ersetzt.
Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozonschicht-Verordnung), weitreichende Regelungen zur Herstellung, Verwendung und zum Inverkehrbringen von voll- und teilhalogenierten FCKW und Halonen. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2003/2000 vom 29. Juni 2000. Sie gilt seit 1. Januar 2010. Geändert wurde sie durch die
- Verordnung (EU) Nr. 744/2010 in Bezug auf Anhang VI (kritische Verwendungszwecke für Halone
- Verordnung (EU) Nr. 1087/2013 hinsichtlich der Berichterstattung zu Methylbromid,
- Verordnung (EU) Nr. 1088/2013 hinsichtlich Anträgen auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Produkte und Einrichtungen, die für kritische Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen
- Verordnung (EU) 2017/605 in Bezug auf Anhang VI (kritische Verwendungszwecke für Halone)
Nach Artikel 5 der Verordnung EG (Nr.) 1005/2009 (Ozonschicht-Verordnung) besteht ein grundsätzliches Herstell-, Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten ozonabbauenden Stoffe (ODS – ozone depleting substances).
Neben der Wirkung als Ozonschicht schädigend, weisen ODS auch gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf. So besitzen z. B. Tetrachlorkohlenstoff und Methylbromid krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften. Aufgrund dieser Kombination von Umwelt- und Gesundheitsrisiken werden die Verwendungsmöglichkeiten dieser Stoffe weiter eingeschränkt.
Zulässige und verbotene Labor- und Analysezwecke
Hinsichtlich Labor- und Analysezwecken gelten folgende Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Ozonschicht-Verordnung) :
- Teilhalogenierte FCKW (HFCKW) dürfen nach Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung für diese Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht und verwendet werden.
- Für alle anderen ozonabbauenden Stoffe (ODS – ozone depleting substances) gilt nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung die Ausnahme nur, sofern die Labor- und Analysezwecke wesentlich sind.
Eine nicht abschließende Liste von wesentlichen und nicht wesentlichen Verwendungen für Labor- und Analysezwecke enthält die Verordnung (EG) Nr. 291/2011. Diese Liste ist zudem im »Handbuch für Laboratorien und ODS-Lieferanten für Labor- und Analysezwecke« enthalten.
- Handbuch für Laboratorien und ODS-Lieferanten für Labor- und Analysezwecke [Download,*.pdf]
- Auszug aus dem Handbuch mit den verbotenen und erlaubten sowie sonstigen Verwendungszwecken, für die üblicherweise Alternativen zur Verfügung stehen (*.pdf, 62,29 KB) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Zum Konzept »wesentliche Verwendung« führt die EU Kommission unter Ziffer 3.1 des Handbuchs aus:
»Die Verwendung ist dann wesentlich, wenn es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative gibt oder diese aus Umwelt und Gesundheitsgründen weniger akzeptabel ist. … Ob die Verwendung wesentlich ist, muss in der allgemeinen Risikoanalyse bewertet werden, die durchgeführt werden muss, bevor gefährliche Stoffe verwendet werden. … Normalerweise müssen keine ODS verwendet werden, da in den meisten Fällen weniger schädliche Alternativen zur Verfügung stehen.«
Das o. g. Handbuch enthält
- eine Aufzählung von Verwendungszwecken, für die normalerweise Alternativen zur Verfügung stehen (Ziffer 3.4) sowie
- eine Liste mit alternativen Methoden (Anhang 1).
Registrierpflicht für Unternehmen, die ODS für Labor- und Analysezwecke verwenden
Unternehmen, die andere ozonabbauenden Stoffe (ODS – ozone depleting substances) als teilhalogenierte FCKW (HFCKW) zu Labor- und Analysezwecken verwenden, müssen sich nach Artikel 10 Abs. 4 o. g. Verordnung unter Angabe der verwendeten Stoffe, des Verwendungszweckes, des geschätzten jährlichen Verbrauchs und der Lieferanten dieser Stoffe bei der EU-Kommission in der Datenbank »Laboratory-ODS-database« registrieren und diese Angaben im Falle von Änderungen aktualisieren. Sie erhalten hierfür eine Identifikationsnummer (ID-Nummer). Diese Nummer ist beim Bezug der betreffenden Stoffe dem jeweiligen Lieferanten anzugeben.
Zu beachten ist, dass mit der ID-Nummer nicht bestätigt wird, dass die Verwendung wesentlich und damit zulässig ist.
Lizenzverfahren
Nach Artikel 10 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Ozonschicht-Verordnung) erteilt die EU-Kommission Lizenzen für Hersteller und Einführer anderer ozonabbauender Stoffe (ODS – ozone depleting substances) als teilhalogenierte FCKW (HFCKW), die für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden. In der Lizenz ist aufgeführt, für welchen Verwendungszweck diese gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen in den Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet werden dürfen.
Sowohl die Registrierung der Labore als auch die Lizenzerteilung erfolgt auf elektronischem Weg über die Internet-Seite der EU-Kommission:
Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) als Kältemittel
Als Ersatz für vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) wurden in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in der Vergangenheit u. a. teilhalogenierte FCKW (HFCKW) eingesetzt. Zu nennen ist hierbei insbesondere das Kältemittel R22 und Gemische, die R22 enthalten – wie R401A, R402A, R403B, R408A, R409A.
Seit 1. Januar 2015 ist allerdings auch das Inverkehrbringen und Verwenden von HFCKW-haltigen Kältemitteln verboten. Dies gilt auch für aufgearbeitete und rezyklierte HFCKW. Damit sind alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verboten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss. Dies kann insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall sein:
- Filtertrocknerwechsel,
- Ölwechsel,
- Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen,
- Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile.