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Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Fluorierte Treibhausgase, die so genannten F-Gase, weisen eine hohe Klimawirksamkeit auf. Je nach Substanz liegt deren Treibhauspotenzial 100 bis 22.000 mal höher als von Kohlendioxid. Ihr Anteil an den Treibhausgasemissionen der EU beträgt ca. zwei Prozent. F-Gase werden in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW und Halone, welche wesentlich zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht beitragen. Sie kommen in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen und elektrischen Schaltanlagen zum Einsatz.

Rechtliche Regelungen

EU-Regelungen

Seit dem Jahr 2006 ist die Verwendung von F-Gasen durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen geregelt. Zum 1. Januar 2015 wurde die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst. Kernelement der F-Gas-Verordnung ist der sogenannte „Phase down“. Danach erfolgt eine schrittweise Beschränkung der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030. Des Weiteren enthält die Verordnung Verwendungs- und Inverkehrbringensbeschränkungen sowie Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Rückgewinnung und Kennzeichnung.

Nähere Informationen:

Auch nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind verschiedene zu dieser Verordnung von der Europäischen Kommission erlassenen EG-Verordnungen weiter gültig. Vier der bisherigen Verordnungen wurden mittlerweile durch neue Durchführungsverordnungen ersetzt.

Diese insgesamt zehn Verordnungen (s. Linkliste) untersetzen die Anforderungen an die Berichterstattung, Kennzeichnung sowie Dichtheitsprüfungen und legen Mindestanforderungen für Unternehmen und Personal hinsichtlich Tätigkeiten an F-Gase enthaltenden Einrichtungen fest.

Nationale Regelungen

Ergänzend zur F-Gas-Verordnung wurde national die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erlassen. Die Verordnung enthält chemikalienrechtliche und abfallrechtliche Vorschriften. Neben Regelungen zur Verhinderung des Austritts von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre und zur Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe enthält die Verordnung Anforderungen an Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen. Hierzu gehört auch eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung.

Darüber hinaus wurden im Jahr 2021 in das Chemikaliengesetz mit einem neuen Abschnitt IIb ergänzende Regelungen zur F-Gas-Verordnung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen aufgenommen.

Link zum Dritten Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen (Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

Zertifizierungspflichten

Mit der  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) wurde die Liste der Zertifizierungspflichten gegenüber der Vorgängerverordnung (Verordnung (EG) Nr. 842/2006) erweitert. Des Weiteren dürfen für zertifizierungspflichtige Tätigkeiten vorgesehene F-Gase nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die Inhaber der erforderlichen Zertifikate/Bescheinigungen sind, oder an und von Unternehmen, die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung sind.

Bestehende Zertifikate/Bescheinigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig.

Personalzertifizierung

Personalzertifizierung

Die ChemKlimaschutzV schreibt für folgende Tätigkeiten eine Personalzertifizierung vor:

Anwendungen Tätigkeiten
ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen,
Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen1 oder -anhängern
ortsfeste Brandschutzsysteme

Dichtheitskontrolle
Rückgewinnung
Installation
Instandhaltung Wartung
Reparatur
Stilllegung

ortsfeste Einrichtungen, die F-Gase als Lösungsmittel enthalten Rückgewinnung
elektrische Schaltanlagen

Installation
Instandhaltung
Wartung
Reparatur
Stilllegung
Rückgewinnung (nur bei ortsfesten elektrischen Schaltanlagen)

Kfz-Klimaanlagen oder andere mobile Kälte- und Klimaanlagen Rückgewinnung

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1 Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern und das mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist.

Erteilung der Sachkundebescheinigung

Nach § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen zu erfüllen:

 

Anwendung Qualifikation Zusatzqualifikation
ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen1 oder -anhängern erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung 2 bestandene theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067
Einrichtungen, die F-Gase als Lösungsmittel enthalten erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung 2 bestandene theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 306/2008
ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher  - bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 304/2008
elektrische Schaltanlagen erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden
technischen oder handwerklichen Ausbildung 3
bestandene theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 oder im Fall in Bezug auf Rückgewinnung von F-Gasen aus Hochspannungsschaltanlagen nach Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 305/2008
Klimaanlagen in Kfz oder andere mobile Kälte- und Klimaanlagen  - erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-programm nach Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 307/2008 oder Erfüllung der Voraussetzungen für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen

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1 Kraftfahrzeug mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern und das mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist.

2 Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung oder § 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung vorliegt

3 gilt für die Rückgewinnung

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ChemKlimaschutzV sind zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt die

  • Handwerkskammern,
  • Industrie- und Handelskammern und
  • Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie
  • von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen.

 

Zertifizierung von Unternehmen

Unternehmen, die ortsfeste 

  • Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sowie
  • Brandschutzeinrichtungen

installieren, warten, instandhalten, reparieren oder stilllegen, benötigen ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Unternehmenszertifikat. Die Zertifizierung erfolgt nach § 6 ChemKlimaschutzV.

Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie z. B. Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, ist hingegen keine Unternehmenszertifizierung erforderlich.

Verfahren für die Anerkennung von Prüf- und Sachkundebescheinigenden Stellen und für die Unternehmenszertifizierung

Zuständig für

  • die Anerkennung einer zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stelle nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV
  • Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV

ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.

Der Antrag auf Unternehmenszertifizierung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz des Unternehmens
  • Angaben zu den zu bescheinigenden Tätigkeiten des Unternehmens
  • Bezeichnung der Standorte sowie der zu bescheinigenden Tätigkeiten bezogen auf den jeweiligen Standort und seine Anlagen
  • Nachweis, dass für eines zur Deckung des zu erwartenden Tätigkeitsvolumens ausreichende Anzahl an entsprechend sachkundigen Personal in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeit zur Verfügung steht
  • Nachweis, dass dem sachkundigen Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind (Angaben zur entsprechenden Ausrüstung).
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